PartGmbB

PartG mbB

Freiberufler die bislang in der Rechtsform der GbR (BGB-Gesellschaft) oder der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammengearbeitet haben, sollten sich ernsthaft Gedanken über einen Rechtsformwechsel in die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB oder richtiger: PartG mbB) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) machen.

Dies betrifft insbesondere Ärzte die in der Berufsausübungsgemeinschaftsform Gemeinschaftspraxis zusammenarbeiten.

Vorteile und Regelungsbedarf

Die PartG mbB hat erhebliche Vorteile gegenüber der GbR:

PartG mbBGbR
Keine persönliche Haftung für fehlerhafte Berufsausübung der Mitgesellschafter, Sozien, Partner, Kollegen, Mitarbeiter, etc.Volle persönliche Haftung auch für fehlerhafte Berufsausübung der Mitgesellschafter, Sozien, Partner, Kollegen, Mitarbeiter etc.
Keine persönliche Haftung für eigene fehlerhafte Berufsausübung.Volle persönliche Haftung für eigene fehlerhafte Berufsausübung.
Haftung begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.Haftung nicht begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen, auch wenn die Partnerschaft eine durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Zu Beachten

Bezüglich der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG sollte eine Klausel in den Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden, die den (Innen-) Ausgleich des haftungsverursachenden Partners gegenüber den anderen Partnern regelt.

Weiterhin bestehen bleibt die persönliche Haftung jedoch für sonstige Verbindlichkeiten (Miete, Lohn, Darlehensverbindlichkeiten, Regresse, etc.) und deliktische Haftung (hierbei zumindest aber keine Haftung der anderen Partner).

Sie sollten bei Abschluss der notwendigen Berufshaftpflichtversicherung folgende Registergerichtsanforderung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2014 – I-27 W 88/14) zum Nachweis des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung unbedingt beachten!

Nach Maßgabe des §§ 8 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG müssen in der Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zu Grunde liegenden (hier: berufsrechtlichen) Rechtsvorschriften erkennbar sein.

Ärzte in Niedersachsen (§ 32 Abs. 4 HKG)

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung der bei der Berufsausübung verursachten Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Steuerliche Behandlung PartGmbB

Die PartG mbB unterliegt (ohne das Vorliegen besonderer Umstände) weder der Gewerbesteuerpflicht noch der Bilanzierungspflicht. Die PartG mbB wird steuerlich also nicht anders behandelt als eine GbR oder PartG.

Nach Ansicht unter anderem der Bundesrechtsanwaltskammer handelt es sich bei der Umwandlung einer GbR in eine PartG mbB um einen „identitätswahrenden Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes.“ [Link]

Insofern sollten sich bei der Umwandlung – da es sich jeweils um Personengesellschaften handelt – auch keine steuerlichen Änderungen ergeben, hierfür wird aber ausdrücklich keine Gewähr übernommen, dies muss im Einzelfall immer von einem steuerlich Sachkundigen geprüft werden!

Berufsrechtliche Vorschriften

Die Möglichkeit eine PartG mbB zu gründen steht grundsätzlich allen Angehörigen der Freien Berufe offen.

Übersicht freie Berufe

Die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des PartGG ist die selbständige Berufstätigkeit der

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Heilpraktiker
  • Krankengymnasten
  • Hebammen
  • Heilmasseure
  • Diplom-Psychologen
  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
  • Patentanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratende Volks- und Betriebswirte
  • vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)
  • Steuerbevollmächtigte
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Lotsen
  • hauptberufliche Sachverständigen
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer und ähnlicher Berufe
  • Wissenschaftler
  • Künstler
  • Schriftsteller
  • Lehrer und Erzieher.

Zur Gründung einer PartG mbB muss jedoch in den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG die Berufshaftpflichtversicherung geregelt sein.

Dies ist zurzeit der Fall für folgende Berufsgruppen:

  • Rechtsanwälte
  • Ärzte
  • Architekten
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer

Übersicht berufsrechtliche Regelungen

(Die Tabelle befindet sich auf Stand 01/2018; die Aufzählung ist nicht abschließend, keine Gewähr für Aktualität und Richtigkeit)

BerufsgruppeGeltungsbereich und FundstelleGesetzestextVersicherungssummen (Beispiele)
Rechtsanwältebundesweit

(§ 51a BRAO)

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

A. 2 Partner:

·         2,5 Mio. EUR x 2 = 5 Mio Euro (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
10 Mio EUR

B. 4 Partner:

·         2,5 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
10 Mio EUR

C. 6 Partner:

·         2,5 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
15 Mio EUR

Ärzte inBayern

(Art. 18 Abs. 2 S. 1 HKaG)

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5.000.000 Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.A. 2 Partner:

·         5 Mio. EUR x 2 = 10 Mio Euro (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
20 Mio EUR

B. 4 Partner:

·         5 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
20 Mio EUR

C. 6 Partner

·         5 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
30 Mio EUR

Ärzte inNiedersachsen

(§ 32 Abs. 4 HKG)

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung der bei der Berufsausübung verursachten Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.wie Bayern
Architekten inBayern

(Art. 8, 9 BauKaG)

Art. 8 Kapitalgesellschaften, Gesellschaftsverzeichnisse

(5) Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 2 500 000 € für Personenschäden und 600 000 € für sonstige Schäden. Im Hinblick auf das ausschließliche Führen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft genügt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich sonstige Schäden umfasst.  Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Kammer. Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.

Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.

(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(3) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. Art. 8 Abs. 5 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme.

 

A. 2 Partner:

·         Personenschäden 2,5 Mio. EUR x 2

·         Jahreshöchstleistung: 5 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,6 Mio EUR x 2

·         Jahreshöchstleistung: 1,2 Mio EUR

B. 4 Partner:

·         Personenschäden 2,5 Mio. EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
10 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,6 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
2,4 Mio EUR

C. 6 Partner

·         Personenschäden 2,5 Mio. EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
15 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,6 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
3,6 Mio EUR

Jeweils 5 Jahre Nachhaftung

Architekten inBerlin

(§ 7a und § 19 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG))

§ 7a ABKG – Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2386 ) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.

(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den
Vorgaben des § 19 unterhält.

 

§ 19 ABKG – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsgesellschaften ( §§ 7 , 7a ) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
1.500.000,– Euro für Personenschäden und 250.000,– Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, mindestens aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Versicherungssumme ist zulässig.

A. 2 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 2 = 3 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,25 Mio EUR x 2 = 0,5 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
1 Mio EUR

B. 4 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,25 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
1 Mio EUR

C. 6 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
9 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,25 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
1,5 Mio EUR

Jeweils 5 Jahre Nachhaftung

Architekten inHamburg

(§ 10 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG))

§ 10 Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei
der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

[…]

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen,  für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden
Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2 unterhalten. Die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss
sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen  Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des  Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3661).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. 3Änderungen der Eintragung im Handelsregister
oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen
Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

A. 2 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 2 = 3 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
4,5 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,3 Mio EUR x 2 = 0,6 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
0,9 Mio EUR

B. 4 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,3 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
1,2 Mio EUR

C. 6 Partner:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
9 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,3 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
1,8 Mio EUR

Jeweils 5 Jahre Nachhaftung

Architekten inHessen

(§ 6 Abs.4 und Abs. 9 und  Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG))

(4) Die Berufsgesellschaft hat nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden  Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Führung der Berufsbezeichnung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall mindestens 1.500.000 Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden zu betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der tätigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hinausreicht.
Andere gesetzliche oder im Einzelfall vertragsbezogen vereinbarte Haftpflichtversicherungsbedingungen bleiben unberührt. Der von einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.(9) Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Abs.
4 nachweisen.
A. 2 Partner / Geschäftsführer:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 2 = 3 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
4,5 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,5 Mio EUR x 2 = 1 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
1,5 Mio EUR

B. 4 Partner / Geschäftsführer:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,5 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
2 Mio EUR

C. 6 Partner / Geschäftsführer

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
9 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,5 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
3 Mio EUR

Jeweils 5 Jahre Nachhaftung

Architekten inNiedersachsen

(§ 16 Niedersächsisches Architektengesetz
(NArchtG))

(4) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. 5 § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 unterhalten.

A. 2 Partner / Geschäftsführer:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 2 = 3 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
4,5 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,2 Mio EUR x 2 = 0,4 Mio EUR (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
0,6 Mio EUR

B. 4 Partner / Geschäftsführer:

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,2 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
0,8 Mio EUR

C. 6 Partner / Geschäftsführer

·         Personenschäden 1,5 Mio. EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
9 Mio EUR

·         sonstige Schäden 0,2 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
1,2 Mio EUR

Jeweils 5 Jahre Nachhaftung

Architekten inNordrhein-Westfalen

(§ 10 Satz 4 BauKaG NRW)

Auf Partnerschaften wird § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen.

Mindestversicherungssummen

·         für Sach- und Vermögensschäden = 250.000 € (§ 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW )

·         für Personenschäden = 1,5 Mio. € (nach § 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW)

Je PartGmbB (Anzahl der Partner egal):

·         1 Mio EUR für Sach- und Vermögensschäden und

·         1,5 Mio EUR für Personenschäden

pro Versicherungsjahr

5 Jahre Nachhaftung

Steuerberaterbundesweit

(§ 67 Steuer-beratungsgesetz (StBerG) iVm § 51 und § 52 DVStB)

(1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

 

(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens vier Millionen Euro betragen.

 

A. 2 Partner:

·         1 Mio. EUR x 2 = 2 Mio Euro (abweichende Mindestdeckung!)

·         Jahreshöchstleistung:
4 Mio EUR

B. 4 Partner:

·          1 Mio EUR x 4

·         Jahreshöchstleistung:
4 Mio EUR

C. 6 Partner:

·         1 Mio EUR x 6

·         Jahreshöchstleistung:
6 Mio EUR

– Bei interprofessionellen Zusammenschlüssen (z.B.mit Rechtsanwälten) ist im Zweifel die höhere Mindestversicherungssumme maßgebend.

– Bei wissentlichen Pflichtverstößen ist der Versicherungsschutz – anders als bei Rechtsanwälten – ausgeschlossen.

 Wirtschaftsprüferbundesweit

(§ 54 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnung))

§ 54 Wirtschaftsprüferordnung – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst
als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben.
Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall
obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung
der Versicherungssumme in Frage kommt
1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens,
3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme nach Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen handelt.

(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für
1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen,
3. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, und
4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen entstehen und soweit das den Ersatzansprüchen zugrundeliegende Auftragsverhältnis
zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.

(4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Die Vereinbarung  eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.

 

§ 323 HGB – Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

 

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

 

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

 

– Bei interprofessionellen Zusammenschlüssen (z.B.mit Rechtsanwälten) ist im Zweifel die höhere Mindestversicherungssumme maßgebend.

– Bei wissentlichen Pflichtverstößen ist der Versicherungsschutz – anders als bei Rechtsanwälten – ausgeschlossen.

Wittum//PartnerCard

Behalten Sie ihre Kosten im Blick, nutzen Sie unsere kostensparende Wittum//PartnerCard.

Mit unserer Wittum//PartnerCard genießen Sie, ihr Unternehmen oder ihre Mitarbeiter viele Vorteile.

Mehr Informationen