Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung?!

ES GIBT NEUIGKEITEN BEIM DARLEHENSWIDERRUF!

In vielen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 lautet die Formulierung wie folgt oder ähnlich:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Hier wird es äußerst unübersichtlich, wenn der Verbraucher versucht, herauszufinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt.

Lediglich drei Pflichtangaben sind in der „amtlichen“ Widerrufsbelehrung beispielhaft genannt.

Für die restlichen Pflichtangaben muss sich der Verbraucher mittels eines sogenannten Kaskadenverweises durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, beginnend mit § 492 Abs. 2 BGB, arbeiten. Es folgen z.B. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, in welchen nun wieder auf weitere Regelungen des BGB zurückverwiesen wird.

In einem Fall mit einer ähnlich gelagerten Widerrufsbelehrung wurde die gesetzliche Grundlage (die „amtliche“ Widerrufsbelehrung) vom Landgericht Saarbrücken (AZ.: 1 O 164/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt.

Die Prüfung für den EUGH lautet im Ergebnis:

Kann der durchschnittliche Verbraucher, auf welchen laut BGH abgestellt werden muss, anhand der Widerrufsbelehrung erkennen, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet? Ist die Formulierung also so klar und verständlich, wie es das Gesetz in § 355 BGB (Deutlichkeitsgebot) fordert?

Wir halten die Formulierung nicht mit dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 BGB vereinbar.

Kontaktieren Sie uns für ihre kostenlose Erstberatung!