Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.

Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.

Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.

Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.

Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.

Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.

Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.

Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.

Hier erfahren Sie mehr.

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Unser Kanzleiflitzer hat seine neuen Kleider an…

Heute konnten wir unseren Kanzleiflitzer mit seiner neuen Beklebung in Empfang nehmen.

Wir bei Wittum & Partner sind alle ganz begeistert von dem putzigen kleinen Kerlchen.

Nach einer ersten Nutzungsphase können wir auch konstatieren, dass ein Elektroauto im Nahverkehr völlig ausreichend ist.

Allzeit sichere Fahrt!

Corona Krise

Unsere Mitarbeiter sind (fast) wie gewohnt für Sie erreichbar.

Aus aktuellem Anlass, insbesondere zum Schutz der vulnerablen Teile unserer Bevölkerung, bieten wir Besprechungstermine in der Kanzlei im Moment allerdings nur im absolut erforderlichen Umfang an.

Im notariellen Bereich erbringt Notar Maximilian Wittum zusammen mit seinem Team die notariellen Dienstleistungen (Beratungen, Beurkundungen und Beglaubigungen) unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in vollem Umfang.

Bitte beachten Sie bei persönlichen Terminen die aktuellen Schutzmaßnahmen:

  • Abstand halten
  • Hände desinfizieren
  • medizinische Schutzmaske oder FFP2 Maske

Wir können (fas) alle unsere Leistungen unproblematisch auch per Telefon und Videokonferenz (Beratungen, Vorbesprechungen) sowie E-Mail, Fax, beA und Post (Kommunikation) erbringen.

Wir sind also in vollem Umfang einsatzfähig.

Bleiben Sie gesund und nutzen Sie die Zeit sinnvoll!

Ihr Anwaltshaus in Schaumburg

Zins-Schmu durch Sparkassen

Sparkassen sollen Zinsen auf Prämiensparverträge falsch berechnet haben!

UM WAS GEHT ES?

Wie mittlerweile immer mehr seriöse Medien, zum Beispiel auch Spiegel Online [externer Link], berichten, sollen Sparkassen Zins-Schmu betrieben und deutlich zu wenig Guthabenzinsen auf Prämiensparverträgen ausgezahlt haben.

Wenn Sie beispielsweise 200 DM / 100 € im Monat über einen Zeitraum von 25 Jahren in ihren (Prämien-) Sparvertrag gespart haben, dann kann es sein, dass ihre Sparkasse Ihnen bis zu 8.000,- € zu wenig an Guthabenzinsen gezahlt hat! In Einzelfällen hatten wir schon Zinsbeträge von über 10.000,00 €, die Sparkassen ihren Kunden zu wenig gutgeschrieben hatten.

WELCHE SPARVERTRÄGE SIND BETROFFEN?

Insbesondere bei den nachfolgenden Vertragsmodellen geht es teils um Kündigungen der Verträge, teils geht es um wiederholte Zinsanpassungen zum Nachteil des Kunden.

  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkassen)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkassen)
  • „Scala“ (Sparkassen)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkassen)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkassen)
  • „Vermögensplan“ (Sparkassen)
  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbanken)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbanken)

CHECKLISTE

  • Sie haben/hatten einen Prämien- oder Bonussparvertrag (monatlicher Sparbetrag, variable Verzinsung und jährliche/r „Prämie“/„Bonus“?
  • Dieser Vertrag läuft noch oder seit Kündigung/Beendigung sind keine 3 Jahre vergangen?
  • Sie haben über viele Jahre monatliche Beträge gespart?

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Wenn Sie die obigen Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie uns umgehend für eine unverbindliche kostenlose Erstberatung kontaktieren.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten Verbraucherrechtsprozessen insbesondere gegen Banken, Automobilhersteller und Versicherungen deutschlandweit.

Abgasskandal – Kostenlose Prüfung des Vergleichsvorschlages

VW Abgasskandal – Vergleich annehmen oder nicht?

VW hat im Rahmen der Musterfeststellungsklage einem Vergleich zugestimmt.

VW zahlt an ca. 260.000 Geschädigte insgesamt 830 Millionen Euro, das sind zwischen 1.350 bis 6.257 Euro pro Einzelfall.

Volkswagen wird die Kläger direkt kontaktieren.

Diese haben dann Zeit bis zum 20.04.2020, zu überlegen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

Jeder Kläger kann sich zur Prüfung des Vergleichsvorschlages an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden, VW übernimmt die Kosten der Erstberatung in Höhe von 190 Euro (netto).

Sollte der Geschädigte den Vergleich nicht annehmen, so hat er dann bis Ende Oktober 2020 Zeit, eine eigene, individuelle Klage einzureichen.

Gerne prüfen wir auch ihren Vergleichsvorschlag, ohne dass hierfür Kosten für Sie entstehen.

Auch vertreten wir sie vor Gericht, falls Sie sich gegen die Annahme des Vergleichsvorschlages entscheiden.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten von Prozessen in Verbraucherschutzverfahren. Vertrauen Sie unserer Expertise!

Kontaktieren Sie uns gerne für Ihre kostenlose Erstberatung!