Sensationsurteil des BGH im Abgasskandal – die Auswirkungen!

Sensationsurteil des BGH im Abgasskandal – die Auswirkungen!

 Nach einem Sensationsurteil des BGH haftet VW für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung! Wenn Sie eine Entschädigung wollen, müssen Sie jetzt handeln!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Sensationsurteil vom 25.05.2020 entschieden, dass (auch) Gebrauchtwagenkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung haben (VI ZR 252/19).

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Direkt von dem BGH-Urteil ist lediglich Volkswagen betroffen, indirekt aber auch die anderen auffälligen Hersteller.

In einer Sache betreffend ein sogenanntes „Thermofenster“ (Abschalteinrichtung zum „Schutz“ des Motors bei bestimmten Temperaturen) wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald urteilen (Rechtssache C-693/18), eine Vorabtendenz ließ sich dem Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH entnehmen, die diese „Thermofenster“ für unzulässig hält.

  • VW: Hat in den Jahren 2008-2015 Motoren (EA 189) entwickelt und gebaut, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet waren und diese Manipulation im Jahr 2015 öffentlich zugegeben, dadurch wurde der Abgasskandal öffentlich.
  • Opel: Vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) wurde durch Zwangsrückruf angeordnet, dass Opel für ca. 100.000 Autos betreffend die Modelle Cascada, Insignia und Zafira mit Euro 6-Dieselmotoren eine neue Motorsteuerung verbauen muss.
  • Audi, Porsche, Seat, Skoda und VW (VW Konzern): Hier sind die 1,2-, 1,6-, 2,0-, 2,5-, 3,0 und 4,2-Liter-Turbodiesel-Motoren betroffen. Auch die entsprechenden Modelle des Sportwagenherstellers Porsche, also Cayenne und Macan mit 3,0- und 4,2-Liter TDI-Motoren wurden unzulässig manipuliert.
  • Daimler AG: Das KBA hält die Motorsteuerung von diversen Modellen der Marke Mercedes für illegal (Stichwort „Thermofenster“). Betroffen sollen sein:
  • 60 000 Mercedes GLK 220 CDI mit Abgasnorm Euro 5 (Rückruf im Juni 2019, Motoren OM 651 und OM 642)
  • 280 000 Daimler-Fahrzeuge in Deutschland (Rückruf August 2018, betroffen sind die C-, G-, V-, Vito-, CLS- und SLK-Modelle).

Was bedeutet das für Sie?

Das hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche befindet.

Sie haben noch gar nichts gemacht?

Dann sollten Sie nicht untätig bleiben und SOFORT Kontakt zu unseren Rechtsanwälten aufnehmen.

Vielfach können Sie lesen, dass ihre Ansprüche mittlerweile verjährt seien. Nach einem Urteil des Landgerichtes Duisburg ist dies falsch. Das Landgericht Duisburg ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof über einen solchen Fall (wie gerade geschehen) entschieden hat. Die Verjährungsthematik betrifft im Übrigen im Wesentlichen VW-Geschädigte. Geschädigte anderer Hersteller sollten allerdings auch nicht länger warten. Mit jedem Tag den Sie warten sinkt ihr Entschädigungsanspruch durch die Weiternutzung des schadhaften Fahrzeuges!

Sie haben an der Musterfeststellungsklage teilgenommen aber keinen Vergleich geschlossen?

Dann können Sie jetzt Ihre Ansprüche noch individuell weiterverfolgen. Kontaktieren Sie uns unverzüglich für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung. Wir erklären Ihnen gerne ihre Rechte.

Was wir für Sie tun

Wenn Sie rechtschutzversichert sind, stehen die Chancen gut, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Wir beantragen die Deckungszusage für die Geltendmachung Ihrer Rechte kostenlos für Sie!

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten Verbraucherrechtsprozessen deutschlandweit. Wir geben unser Bestes, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!

Kostenlose Erstberatung

Wenn auch Sie ein Fahrzeug haben, das vom Abgasskandal betroffen ist (z.B. anhand des Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamtes zu erkennen), kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

UPDATE Abgasskandal: VW nach BGH-Urteil noch verklagen?

Mit aktuellem Urteil vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass (auch) Gebrauchtwagenkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Dieselskandals haben (VI ZR 252/19).

Was bedeutet das für Sie?

Das hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche befindet:

Sie haben noch gar nichts gemacht?

Dann sollten Sie nicht untätig bleiben und SOFORT Kontakt zu unseren Rechtsanwälten aufnehmen.

In einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung erklären wir Ihnen ihre Rechte. 

Vielfach können Sie lesen, dass ihre Ansprüche mittlerweile verjährt seien. Nach einem Urteil des Landgerichtes Duisburg ist dies falsch. Das Landgericht Duisburg ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof über einen solchen Fall (wie gerade geschehen) entschieden hat.

Sie klagen schon?

Dann sind ihre Chancen den Prozess auch zu gewinnen durch das Urteil des Bundesgerichtshofes – je nach Besonderheit des Einzelfalles – grundsätzlich gut.

Sie haben einen Vergleich geschlossen?

Wenn Sie außergerichtlich, im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder im Rahmen eines sonstigen Prozesses einen Vergleich geschlossen haben, dann hat das Urteil des Bundesgerichtshofes – soweit keine Öffnungsklausel vereinbart wurde oder eine Widerrufsmöglichkeit nicht mehr besteht – für Sie keine Auswirkungen.

Sie haben an der Musterfeststellungsklage teilgenommen aber keinen Vergleich geschlossen?

Dann sollten Sie uns unverzüglich für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung kontaktieren, wir erklären Ihnen gerne ihre Rechte.

Sollen Sie den VW Vergleich widerrufen?

Rechtsanwalt Jens Grützmacher (Wittum & Partner)

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner weist auf eine interessante Fallkonstellation bei den aktuellen Vergleichsschlüssen im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen hin:

Der Vergleich nebst Unterlagen kann bis zum 20.04.2020 an VW geschickt werden.

Volkswagen will dann bis zum 24.04.2020 die Voraussetzungen prüfen und bei Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen den Vergleich annehmen.

Ab dem Tag des Vergleichsschlusses (24.04.2020) läuft für den Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese endet mit Ablauf des 08.05.2020.

Am 05.05.2020 wiederum – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – verhandelt der Bundesgerichtshof (VI ZR 252/19) voraussichtlich (wegen der Corona-Krise noch nicht 100 %ig sicher) über einen VW Abgasskandalfall.

Sollte sich bei dieser Verhandlung abzeichnen, dass Volkswagen durch seine Vorgehensweise die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Vergleich zu widerrufen und eine Individualklage gegen VW einzureichen.

Dies bedarf aber in jedem Fall der vorherigen Einzelfallprüfung.

Sprechen Sie uns gerne an [Kontakt].

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.

Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.

Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.

Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.

Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.

Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.

Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.

Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.

Hier erfahren Sie mehr.

Abgasskandal – Kostenlose Prüfung des Vergleichsvorschlages

VW Abgasskandal – Vergleich annehmen oder nicht?

VW hat im Rahmen der Musterfeststellungsklage einem Vergleich zugestimmt.

VW zahlt an ca. 260.000 Geschädigte insgesamt 830 Millionen Euro, das sind zwischen 1.350 bis 6.257 Euro pro Einzelfall.

Volkswagen wird die Kläger direkt kontaktieren.

Diese haben dann Zeit bis zum 20.04.2020, zu überlegen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

Jeder Kläger kann sich zur Prüfung des Vergleichsvorschlages an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden, VW übernimmt die Kosten der Erstberatung in Höhe von 190 Euro (netto).

Sollte der Geschädigte den Vergleich nicht annehmen, so hat er dann bis Ende Oktober 2020 Zeit, eine eigene, individuelle Klage einzureichen.

Gerne prüfen wir auch ihren Vergleichsvorschlag, ohne dass hierfür Kosten für Sie entstehen.

Auch vertreten wir sie vor Gericht, falls Sie sich gegen die Annahme des Vergleichsvorschlages entscheiden.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten von Prozessen in Verbraucherschutzverfahren. Vertrauen Sie unserer Expertise!

Kontaktieren Sie uns gerne für Ihre kostenlose Erstberatung!

Abgasskandal – Rückruf für Diesel von Mercedes!

Auch Dieselfahrzeuge von Mercedes  sind von massiven Rückrufen betroffen!

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat einen amtlichen Rückruf für ca. 60.000 Mercedes-Benz GLK 220 CDI angeordnet.

Daimler soll einen illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation (geringere Emissionswerte auf dem Prüfstand als im Straßenverkehr) eingesetzt haben.

Das KBA will seine Ermittlungen gegen Daimler auf viele andere Modelle ausweiten, in denen sich die Betrugssoftware ebenfalls befinden könnte.

Betroffen sein sollen die Motoren OM 651 und OM 642.

Auch hier können ihnen wirtschaftliche Schäden und Fahrverbote drohen.

Handeln Sie jetzt!

Sieg beim BGH für schwer geschädigtes Unfallopfer

ERFOLGREICHE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE

Der Bundesgerichtshof hat zu seinem Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – in einem von uns (Rechtsanwalt Friedbert Wittum) betriebenen Verfahren auf die unsererseits durch „unseren“ BGH-Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde folgenden amtlichen Leitsatz aufgestellt:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 5 544 Abs. 7

a) Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.
Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings
auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 — I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640)
b) Zu einem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage.

BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – KG Berlin
LG Berlin

Wir freuen uns für und mit unserer Mandantschaft über das uneingeschränkte Obsiegen und hoffen, dass die bei den Instanzgerichten beobachtete Abnahme der Bereitschaft, sich mit Sachvortrag (auch über die Vorlage von geordneten Anlagen) zu beschäftigen, durch die Präzisierung der BGH-Rechtsprechung wieder zugunsten der teils schwer geschädigten Kläger zunimmt.

Auch vom Instrument des § 287 ZPO dürften die Instanzgerichte im Hinblick auf die Verschleppungstaktik der meisten Versicherer gerne ab und zu Gebrauch machen.

Geschädigt sind vorliegend nicht die eintrittspflichtigen Versicherungen, dies müssen sich die Instanzgerichte immer wieder vor Augen führen.