Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Zins-Schmu durch Sparkassen

Sparkassen sollen Zinsen auf Prämiensparverträge falsch berechnet haben!

UM WAS GEHT ES?

Wie mittlerweile immer mehr seriöse Medien, zum Beispiel auch Spiegel Online [externer Link], berichten, sollen Sparkassen Zins-Schmu betrieben und deutlich zu wenig Guthabenzinsen auf Prämiensparverträgen ausgezahlt haben.

Wenn Sie beispielsweise 200 DM / 100 € im Monat über einen Zeitraum von 25 Jahren in ihren (Prämien-) Sparvertrag gespart haben, dann kann es sein, dass ihre Sparkasse Ihnen bis zu 8.000,- € zu wenig an Guthabenzinsen gezahlt hat! In Einzelfällen hatten wir schon Zinsbeträge von über 10.000,00 €, die Sparkassen ihren Kunden zu wenig gutgeschrieben hatten.

WELCHE SPARVERTRÄGE SIND BETROFFEN?

Insbesondere bei den nachfolgenden Vertragsmodellen geht es teils um Kündigungen der Verträge, teils geht es um wiederholte Zinsanpassungen zum Nachteil des Kunden.

  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkassen)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkassen)
  • „Scala“ (Sparkassen)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkassen)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkassen)
  • „Vermögensplan“ (Sparkassen)
  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbanken)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbanken)

CHECKLISTE

  • Sie haben/hatten einen Prämien- oder Bonussparvertrag (monatlicher Sparbetrag, variable Verzinsung und jährliche/r „Prämie“/„Bonus“?
  • Dieser Vertrag läuft noch oder seit Kündigung/Beendigung sind keine 3 Jahre vergangen?
  • Sie haben über viele Jahre monatliche Beträge gespart?

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Wenn Sie die obigen Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie uns umgehend für eine unverbindliche kostenlose Erstberatung kontaktieren.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten Verbraucherrechtsprozessen insbesondere gegen Banken, Automobilhersteller und Versicherungen deutschlandweit.

Guthabenzinsen durch Banken falsch berechnet!

Viele Banken haben sowohl bei sogenannten Prämiensparverträgen (oder auch Bonussparverträgen) über Jahre und Jahrzehnte die Zinsgutschriften falsch und insbesondere intransparent berechnet. Diese Praxis ist den Banken eigentlich schon mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002 zu den sogenannten einseitigen Zinsanpassungsklauseln verboten (BGH v. 17.02.2004 – XI ZR 140/03, keine Zinsanpassung  durch Aushang)!

Über eine Laufzeit von 20 Jahren gerechnet kann bei einer monatlichen Einzahlung von 100 € hier ein Betrag in Höhe von mehreren Tausend Euro entstanden sein, den die Bank den Kunden ZU WENIG gezahlt hat.

Hier sollten Sie umgehend handeln, insbesondere, wenn Ihnen die Bank den Sparvertrag auch noch gekündigt hat.

Dasselbe Thema gibt es übrigens auch bei Dispositionskrediten, hier wurden den Kunden über viele Jahre und Jahrzehnte allerdings ZU HOHE ZINSEN berechnet.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!

+++ UPDATE +++

Auch die BILD-Zeitung berichtete in der Printausgabe am 06.03.2020 über den „Riesen Zoff um die Sparkassen Zinsen“ [externer Link]

Unglaubliche Vorgehensweise einer Sparkasse

Wie uns aus zuverlässiger Quelle zugetragen wurde, soll eine Sparkasse bei einer hochbetagten Kundin folgendes Vorgehen zumindest versucht haben:

Die Kundin wurde kontaktiert, sie möge sich bei ihrem „Kundenberater“ melden.

Dort wurde ihr erzählt, dass, wenn man ihr eine Kündigung des Prämiensparvertrages vonseiten der Sparkasse schicken würde, dies als negativer Schufa-Eintrag bei der Kundin auftauchen würde.

Diesen negativen Schufa-Eintrag könne die Kundin vermeiden, wenn sie die (zufälligerweise schon vorbereitete) Kündigung in eigenem Namen unterschreiben würde!

Sollte sich diese Vorgehensweise als tatsächlich erfolgt und vor allem als systematisch herausstellen, wäre das ein veritabler Skandal, der ggf. auch eine strafrechtliche Komponente beinhaltet (Erlangung eines Vermögensvorteiles mithilfe einer Drohung/Täuschung)!

Sollte Ihnen ähnliches widerfahren sein, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Fälle sammeln und Ihnen zu ihrem Recht verhelfen können!