UPDATE! Bauherren können Mehrwertsteuer zurückverlangen

 

UPDATE! Bauherren können Mehrwertsteuer zurückverlangen

Worum geht es?

Ein aktueller Beschluss des BGH vom 28.01.2026 bestätigt das durch die Kanzlei Wittum & Partner erstrittene Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Entlastung von Häuslebauern bei einer Doppelbesteuerung durch Grunderwerbssteuer und Umsatzsteuer des darauf errichteten Bauvorhabens.

Es ist häufig ein Schock für Bauherren, wenn der Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamts kommt. Insbesondere wenn die Finanzbehörden nicht nur den Kaufpreis des Grundstücks bei der Bemessung der Steuer herangezogen haben, sondern auch die Kosten
der Bauleistungen für die Errichtung des Hauses.

Dieser erhöhte Steuerbescheid hat für den Bauherrn aber einen anderen erheblichen finanziellen Vorteil, auf den das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 10.10.2024 hingewiesen hat, das nun durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 28.01.2026 rechtskräftig geworden ist:

Er kann vom Bauunternehmer die Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen zurückverlangen.

So haben im Übrigen auch weitere Gerichte, etwa das LG Oldenburg erstinstanzlich in einem Urteil vom 30.09.2024 in einem vergleichbaren Verfahren entschieden.

Welche Fälle sind betroffen?

Der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag zur Errichtung des Hauses werden häufig in zwei unterschiedlichen Verträgen geschlossen. Wird dabei der Bauvertrag vor dem Grundstücksvertrag geschlossen, also bevor der Bauherr überhaupt ein Grundstück hat, gehen die Finanzbehörden von einem einheitlichen Vertragswerk aus, da beide Verträge quasi aus einer Hand kommen. Dies gilt sogar dann, wenn der Verkäufer des Grundstücks und der Bauunternehmer verschiedene juristische Personen sind.

Rechtliche Folge

Die höhere Bemessung der Grunderwerbssteuer wirkt sich allerdings positiv für die Bauherren auf die Umsatzsteuer bzgl. der Bauleistungen aus. Denn nach § 4 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz sind alle Grundstücksumsätze steuerbefreit. Werden demnach die Bauleistungen bei der Grunderwerbssteuer berücksichtigt, fällt auf sie keine Umsatzsteuer an.

Rückforderung der Mehrwertsteuer

In der Praxis sind zum Zeitpunkt der geänderten Grunderwerbssteuer die Bauleistungen schon im Wesentlichen an den Bauunternehmer bezahlt. Mit der Umsatzsteuer. Der Bauherr kann diese Umsatzsteuer von ihm zurückfordern, wenn

  • Die Mehrwertsteuer im Bauvertrag und den Rechnungen ausgewiesen war (Nettopreisvereinbarung)
  • Der Bauunternehmer kann sich dann nicht darauf berufen, dass er die Mehrwertsteuer bereits an die Finanzbehörden abgeführt hat und die Beträge bei ihm nicht mehr vorhanden sind.

Achtung: Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Auch der Rückforderungsanspruch der Mehrwertsteuer verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat klargestellt, dass die Frist mit der Kenntnis des Bauherrn vom geänderten Grunderwerbssteuerbescheid beginnt.

Ein Beispiel: Hat er den Bescheid am 14.03.2023 erhalten, verjähren seine Ansprüche auf Rückzahlung zum 31.12.2026. Dann müsste er noch in diesem Jahr reagieren und die Verjährung unterbrechen oder hemmen, beispielsweise durch eine Klage.

Wenn Sie also einen geänderten Grunderwerbssteuerbescheid 2023 erhalten haben, müssen Sie noch 2026 handeln.

Lassen Sie ihren Grundstückskaufvertrag und den Bauvertrag durch uns prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch der gezahlten Mehrwertsteuer besteht.

RA Jens Grützmacher
Wittum & Partner, Obernkirchen

KONTAKT

Forward-Deal mit Kaufpreis ca. 50 Millionen € – Beratung des Verkäufers durch Dr. Lange//Wittum

Rechtsanwalt Maximilian Wittum aus der Kanzlei Dr. Lange//Wittum hat den Projektentwickler bei der Transaktion eines Teils des Quartiers „Leineauen“ in Hannover mit einem Volumen von ca. 50 Millionen € im Wege eines Forward-Deals beraten. Darüber berichteten u.a. verschiedene Fachpublikationen:

Erfolgreiche Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 : 2015

Seit dem 04.08.2020 ist das Managementsystem unserer Kanzlei mit dem Geltungsbereich

Anwaltliches und notarielles Dienstleistungs- und Kanzleimanagement

gemäß DIN EN ISO 9001 : 2015 zertifiziert.

Wir danken allen Beteiligten, insbesondere unseren Mitarbeiter/innen, für ihren außerordentlichen Einsatz und ihr herausragendes Engagement. Mit dieser Zertifizierung haben wir die Bestätigung erhalten, dass unser in langjähriger Arbeit aufgebautes Dienstleistungs- und Kanzleimanagement im anwaltlichen und notariellen Bereich den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 : 2015 entspricht.

Unser Qualitätsanspruch, sowohl im anwaltlichen als auch im notariellen Bereich ist es, unsere Kanzleiabläufe so zu strukturieren, dass den Ansprüchen unserer Mandanten bestmöglich entsprochen wird und Fehlerquellen in der Bearbeitung weitestgehend ausgeschlossen werden. Damit soll im Regelfall ein erfolgreiches Mandat geführt und ein zufriedener Mandant gewonnen und gehalten werden. Immer unserem Motto verpflichtet:

Wittum // Partner – Wegweisend

Notarbestellung von Rechtsanwalt Maximilian Wittum

Die Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen freut sich mitzuteilen, dass Rechtsanwalt Maximilian Wittum durch die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Celle mit Bestallungsurkunde vom 01.04.2020 zum Notar bestellt wurde.

Nachdem Herr Rechtsanwalt Friedbert Wittum mit Erreichen der Altersgrenze im November 2018 als seinerzeit letzter noch amtierender Notar in Obernkirchen aus dem Notaramt ausgeschieden war, gab es keinen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen mehr.

Mit Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum gibt es wieder einen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen.

Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum kann im Notarbereich auf ein eingespieltes Team an erfahrenen Mitarbeiterinnen, einen erheblichen Fundus an elektronischen Vertragsmustern und die jahrzehntelange anwaltliche und notarielle Erfahrung von Rechtsanwalt Friedbert Wittum, insbesondere im Erbrecht und Vorsorgerecht, zurückgreifen.

Rechtsanwalt und Notar Wittum hat durch seine anwaltliche Erfahrung als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einen besonderen Bezug zum Immobilienrecht. Seine beruflichen Erfahrungen reichen von der Begleitung eines „normalen“ Kaufvertrages eines Hausgrundstückes über die Gestaltung von Bauträgerverträgen bis hin zur regelmäßigen Begleitung von Immobilientransaktionen im Multi-Millionen-Euro Bereich.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist das Handels- und Gesellschaftsrecht. Auch hier kann Rechtsanwalt und Notar Wittum auf langjährige anwaltliche Beratung und Begleitung bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen zurückblicken.

In diesen Bereichen – Immobilienrecht, Erbrecht, Vorsorgerecht und Gesellschaftsrecht – wird sich voraussichtlich der Schwerpunkt seiner notariellen Tätigkeit einpendeln.

Daneben steht Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum aber auch in allen anderen notariellen Bereichen für Rechtssuchende gerne zur Verfügung.

Wenn Sie weitere Fragen zu unseren notariellen Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Notarsachbearbeiterin Frau Ivonne Schulze unter 05724/965-15.

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Unser Kanzleiflitzer hat seine neuen Kleider an…

Heute konnten wir unseren Kanzleiflitzer mit seiner neuen Beklebung in Empfang nehmen.

Wir bei Wittum & Partner sind alle ganz begeistert von dem putzigen kleinen Kerlchen.

Nach einer ersten Nutzungsphase können wir auch konstatieren, dass ein Elektroauto im Nahverkehr völlig ausreichend ist.

Allzeit sichere Fahrt!

Corona Krise

Unsere Mitarbeiter sind (fast) wie gewohnt für Sie erreichbar.

Aus aktuellem Anlass, insbesondere zum Schutz der vulnerablen Teile unserer Bevölkerung, bieten wir Besprechungstermine in der Kanzlei im Moment allerdings nur im absolut erforderlichen Umfang an.

Im notariellen Bereich erbringt Notar Maximilian Wittum zusammen mit seinem Team die notariellen Dienstleistungen (Beratungen, Beurkundungen und Beglaubigungen) unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in vollem Umfang.

Bitte beachten Sie bei persönlichen Terminen die aktuellen Schutzmaßnahmen:

  • Abstand halten
  • Hände desinfizieren
  • medizinische Schutzmaske oder FFP2 Maske

Wir können (fas) alle unsere Leistungen unproblematisch auch per Telefon und Videokonferenz (Beratungen, Vorbesprechungen) sowie E-Mail, Fax, beA und Post (Kommunikation) erbringen.

Wir sind also in vollem Umfang einsatzfähig.

Bleiben Sie gesund und nutzen Sie die Zeit sinnvoll!

Ihr Anwaltshaus in Schaumburg

Abgasskandal – Kostenlose Prüfung des Vergleichsvorschlages

VW Abgasskandal – Vergleich annehmen oder nicht?

VW hat im Rahmen der Musterfeststellungsklage einem Vergleich zugestimmt.

VW zahlt an ca. 260.000 Geschädigte insgesamt 830 Millionen Euro, das sind zwischen 1.350 bis 6.257 Euro pro Einzelfall.

Volkswagen wird die Kläger direkt kontaktieren.

Diese haben dann Zeit bis zum 20.04.2020, zu überlegen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

Jeder Kläger kann sich zur Prüfung des Vergleichsvorschlages an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden, VW übernimmt die Kosten der Erstberatung in Höhe von 190 Euro (netto).

Sollte der Geschädigte den Vergleich nicht annehmen, so hat er dann bis Ende Oktober 2020 Zeit, eine eigene, individuelle Klage einzureichen.

Gerne prüfen wir auch ihren Vergleichsvorschlag, ohne dass hierfür Kosten für Sie entstehen.

Auch vertreten wir sie vor Gericht, falls Sie sich gegen die Annahme des Vergleichsvorschlages entscheiden.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten von Prozessen in Verbraucherschutzverfahren. Vertrauen Sie unserer Expertise!

Kontaktieren Sie uns gerne für Ihre kostenlose Erstberatung!

Unser neuer elektrischer Kanzleiflitzer ist da!

Kanzleiflitzer

Wir freuen uns über unseren niegelnagelneuen Kanzleiflitzer.

Entschieden haben wir uns für einen e-Up des Modelljahres 2020 von Volkswagen, also ein Elektrofahrzeug.

Die Entscheidung für ein Elektroauto haben wir auch getroffen, um – neben unseren juristischen Aktivitäten – einen kleinen Teil zur Aufarbeitung des Abgasskandals beizutragen.

Getreu unserem themenbezogenen Motto für den kleinen Flitzer

Mit uns sauber durch den Gesetzesdschungel

sind unsere Mitarbeiter nun „lokal emissionsfrei“ in der Region unterwegs.

Ein erster, kleiner Schritt auf unserem Weg zu einem nachhaltigen und verantwortungsbewussten Umgang mit unserem Planeten.

Doch wie sagte schon Konfuzius (vielleicht auch nur ein chinesisches Sprichwort aus (vor-) konfuzianischer Zeit):
Auch die längste Reise beginnt mit dem ersten Schritt. Genieße ihn – schon auf dem zweiten wirst du straucheln!

Neil Armstrongs Worte bei der Mondlandung sind auch irgendwie passend:
That’s one small step for man … one giant leap for mankind

Genug zitiert, wir surren los.

In diesem Sinne, bleiben Sie sauber!

Das aktuelle Aufregerthema: Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen

Insbesondere Sparkassen versuchen aktuell sich einseitig von den insbesondere in den 90er und 00er Jahren abgeschlossenen Prämiensparmodellen (z.B. „S-Prämiensparen“ und „S-Prämiensparen flexibel“) zu lösen.

Aktuell haben dies z.B. die Sparkasse Hameln-Weserbergland für ca. 4.500 Verträge [Link] und die Stadtsparkasse München für ca. 24.000 Verträge [Link] geplant oder sogar schon gestartet.

Beim Prämiensparen wurde neben in der Regel eher geringen (ggf. flexiblen) Zinsen eine jährlich steigende Prämie (daher der Name) auf die jeweiligen Sparraten vereinbart.

Diese Prämie stieg stufenweise von ca. 3% im ersten Jahr auf bis zu 50% auf der höchsten Prämienstufe .

Da das allgemeine Zinsniveau gesunken ist, möchten sich die Sparkassen nun von den geschlossenen Verträgen lösen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Mai 2019 können die Sparkassen dies tun, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach unserer Erfahrung liegen diese Kündigungsvoraussetzungen häufig nicht vor, so dass sich ein Widerspruch lohnt.

Unser Partner adjustus hat sich unter anderem auf die Wahrung ihrer Rechte als Verbraucher bei der Kündigung von Prämiensparverträgen spezialisiert, hier erhalten Sie auch weiterführende Informationen. Insbesondere über die Seite www.praemiensparen-kuendigung.de.

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Herzlich willkommen adjustus!

adjustus

Wir freuen uns, dass unsere Partnerseite von adjustus online ist.

adjustus bringt den Mandanten mit dem genau für dessen Rechtsproblem richtigen Rechtsanwalt zusammen.

adjustus ist kostenlos für den Mandanten, es gibt auch keine versteckten Kosten für den Mandanten. 

adjustus unterstützt uns als Partneranwälte mit dem notwendigen aktuellen Fachwissen und koordiniert das Wissen und die Erfahrungen seiner Partneranwälte.

So profitieren alle von adjustus:

  • Sie als Kunde erhalten die bestmögliche Vertretung ihrer Interessen
  • Die Partneranwälte erhalten über adjustus die Mandate die sie bearbeiten wollen
  • Die Partneranwälte erhalten Fachwissen von adjustus.

Wir sind stolz darauf, zu den ersten Partneranwälten von adjustus zu gehören und wollen Teil sein, bei dem Aufbau von etwas Großem und nie dagewesenen.

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