Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Widerruf im Reiserecht

DER WIDERRUF IM REISERECHT

Die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen sind im BGB und zwar im „Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen; Kapitel 1 bis 4 (§ 312 bis 312k BGB) geregelt.

Bei den Widerrufsrechten von „Verbraucher-Reiseverträgen“ die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen wurden, muss wie folgt differenziert werden

  • Beförderungsvertrag
  • Beherbergungsvertrag und
  • Pauschalreisevertrag.

Beförderungsverträge

Für die reine Beförderung gibt es lediglich eingeschränkte Informationspflichten, jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312a Abs. 1,3,4 und 5 BGB) und keine sonstigen Pflichten aus den §§ 312 – 312h BGB (Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2; Kapitel 1 und 2 des BGB). Hier gibt es speziellere Vorschriften, wie z.B. die FluggastVO.

Beherbergungsverträge

Für die reine Beherbergung wiederum gibt es ausdrücklich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB),

Pauschalreiseverträge

Für Pauschalreiseverträge wiederum gelten ausweislich des § 312 Abs. 7 BGB neben den § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k aus dem „Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2“ die §§ 651a ff. BGB. Gemäß § 312 Abs. 7 BGB ist weiterhin bei „Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Zusammenfassung

Das heißt, dass es im Ergebnis bei reinen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen unabhängig von der Vertriebsform kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gibt.

Bei Pauschalreiseverträgen die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurden (§ 312b BGB) gibt es ein Widerrufsrecht, es sei denn die mündlichen Verhandlungen sind aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB) wiederum gibt es für Pauschalreiseverträge kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Einschlägige Rechtsnormen (auszugsweise und nur soweit für Widerrufsrechte relevant)

§ 312 Abs 2 Nr. 5 und Abs. 7 BGB
§ 312 Anwendungsbereich
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
           5. Verträge über die Beförderung von Personen,

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. „Widerruf im Reiserecht“ weiterlesen

Immobilienrecht – Pfusch am Bau

IMMOBILIENRECHT – PFUSCH AM BAU

Bei vielen Bauvorhaben entspricht das Ergebnis nicht den Erwartungen der Bauherren – welche Rechte hat er bei Mängeln?

Fallbeispiel:
B beauftragt U mit der Herstellung eines Badezimmers zum Preis von 10.000,- EUR. U errichtet dies frist- und im Wesentlichen vertragsgerecht. U hat im Laufe der Arbeiten bereits Abschlagsrechnungen über 5.000,- EUR gestellt, welche B immer gleich gezahlt hat. Nach erfolgter Abnahme erstellt U die Schlussrechnung und fordert die restlichen 5.000,- EUR von B. Vor Zahlung fällt B auf, dass sich alle Kacheln von den Wänden lösen. Die Beseitigung der Mängel wird ca. 2.000,- EUR kosten und 3 Tage dauern.

Mängelrechte des Bestellers

Dem Besteller stehen folgende Primärrechte zur Seite:

  • Zunächst Nacherfüllung nach § 635 BGB, genauer die (nachträgliche) ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verlangen. Dies sollte unter Setzung einer im Einzelfall angemessenen Frist geschehen.
  • Wenn der Werklohn noch nicht gezahlt ist: sog. Zurückbehaltungsrecht über einen „angemessenen Teil der Vergütung“. Nach § 641 Abs. 3 BGB beträgt dieser „angemessene Teil“ in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nacherfüllung bestehen auch folgenden Sekundärrechte:

  • S e l b s t v o r n a h m e – Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen (die konkret angefallenen Kosten bekommt er vom Unternehmer ersetzt).
  • M i n d e r u n g – der Besteller kann den Werklohn im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum mangelbehafteten Werk mindern.
  • R ü c k t r i t t –das gesamte Vertragsverhältnis wird – soweit möglich – rückabgewickelt (nur bei erheblicher Pflichtverletzung).
  • S c h a d e n s e r s a t z –Besteller kann für den entstandenen Schadens (z.B. Nutzungs-/Erwerbsausfall, etc.) Ersatz verlangen (unter zusätzlichen Voraussetzungen).
  • E r s a t z vergeblicher Aufwendungen–  Besteller kann den Ersatz von im Hinblick auf den Erhalt der Leistung nutzlos erbrachten Vermögensopfer erhalten (z.B. nutzlose Finanzierungskosten, etc.)

Die Wahl des richtigen Sekundärrechts ist im Einzelfall zu entscheiden, da die Wahl von vielen Faktoren, wie z.B. Art und Beseitigungsmöglichkeit sowie Beseitigungskosten des Mangels, Leistungsfähigkeit des Unternehmers, etc. pp. abhängt.

Lösung Fallbeispiel:
Im obigen Fallbeispiel wird B dem U eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens zwei Wochen setzen und gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 4.000,- EUR Gebrauch machen. B würde sodann 1.000,- EUR der Werklohnforderung an U zahlen. Hat U binnen der gesetzten Frist ordnungsgemäß nacherfüllt (B muss Zugang zum Badezimmer gewähren), würde B weitere 4.000,- EUR an U zahlen und die Angelegenheit wäre erledigt.

Alternative Falllösung:
Alternativ könnte U (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auch den Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB (Handwerkerwiderruf) erklären. U würde dann schlimmstenfalls nichts mehr erhalten und müsste die Abschlagszahlung iHv 5.000,- EUR  zurückzahlen. B hätte jedoch auch keine Mängelrechte mehr gegen U. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, was Sinn macht [weitere Informationen].

Lässt U die Frist jedoch fruchtlos verstreichen, kann B z.B. Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,- EUR für die Mangelbeseitigung verlangen (im Anschluss ist eine konkrete Abrechnung nötig) und/oder die Mängel zunächst selbst und auf eigene Kosten beseitigen und die Kosten dieser sog. Selbstvornahme von U fordern.

Auch eine Minderung wäre denkbar. Dies hängt sowohl von dem Verkehrswert der mangelfreien Sache ab, als auch von dem Verkehrswert der mangelbehafteten Sache.

Rechte des Unternehmers bei Mängeln

Auch der Unternehmer hat bei einer eigenen Schlechtleistung Rechte, die ihm zur Seite stehen:

  • Der Unternehmer hat einerseits eine Nacherfüllungsbefugnis, die sogenannte Erfüllungschance, d.h. dass der Besteller dem Unternehmer eine (nach den Umständen des Einzelfalles angemessene) Frist zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung setzen muss, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die vertraglich geschuldete (mangelfreie) Leistung doch noch zu erbringen.
  • Der Unternehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nacherfüllung (=Primärrecht des Bestellers) weiterhin das Recht nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
  • Zuletzt hat der Unternehmer das Recht die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern. (Der Besteller kann dann Rücktritt, Schadensersatz und/oder Minderung geltend machen).

Bei Streitigkeiten rund um Baumängel stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Lebt der Widerruf? Der Widerruf lebt!

DER WIDERRUF LEBT! LEBT DER WIDERRUF?

Der zwischenzeitlich totgesagte Widerruf lebt.

Nicht nur Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, auch andere Dienstleistungen, insbesondere solche bei denen die Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume zustande gekommen sind, können widerrufen werden.

Dies sind insbesondere Handwerkerleistungen (siehe mein anderer Post).

Es kann sich aber auch um jede andere Dienstleistung handeln, die nicht in einem geschlossenen Geschäftsraum (also z.B. beim Kunden zu Hause) vereinbart wurde.

Wichtig ist die Prüfung der erteilten Widerrufsbelehrung.

Wurde eine falsche oder gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, hat der/die VERBRAUCHER/IN ein Jahr und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Warenlieferung Zeit, seine/ihre Vertragserklärung zu widerrufen.

Im besten (für den Unternehmer natürlich schlechtesten) Fall, kriegt der Unternehmer gar keine Vergütung, muss ggf. das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.

Handwerkerwiderruf

Handwerkerwiderruf

Viele denken, dass sich das Thema Widerruf auf Darlehensverträge beschränkt.

Dies stimmt nicht!

Gerade im Bereich Handwerk tun sich große Themenfelder auf. Handwerker sehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern in zweierlei Hinsicht dem Risiko eines Widerrufes ausgesetzt.

Wenn der Kunde einen Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) widerruft, erhält der Handwerker zumindest noch Wertersatz (§ 357 d BGB).

Wurde der Vertrag jedoch außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen und betrifft keine dringende Reparatur, so kann ein Widerruf den Handwerker ganz empfindlich treffen, da er dann ggf. keinen Wertersatz erhält (§ 357 Abs. 8 BGB).

Mit anderen Worten: der Handwerker erhält kein Geld, hat die Leistung aber ggf. schon vollständig erbracht, muss ggf. sogar Geld zurückzahlen.

Dieses Risiko kann der Handwerker nur umgehen, wenn er den Kunden richtig belehrt und bei Ausführung der Leistung VOR Ablauf der Widerrufsfrist sich dieses Verlangen vom Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen lässt.

Des einen Leid ist des anderen Freud: Verbraucher können auf diese Weise ggf. enorm viel Geld sparen.