Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.

Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.

Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.

Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.

Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.

Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.

Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.

Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.

Hier erfahren Sie mehr.

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Neues verbraucherfreundliches Urteil im VW-Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des Landgerichtes Bückeburg im VW-Abgasskandal

Das Landgericht Bückeburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Volkswagen AG als Motorenhersteller bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeug der Marke Volkswagen (EA189-Motor) dem Eigentümer direkt, das heißt ohne Zwischenschritt über den Händler, auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung  haftet (Urteil vom 02.05.2019, Az: 3 O 28/18).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher von der Kanzlei Wittum & Partner aus Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, spricht von einem wichtigen Signal in Richtung der Automobilindustrie. „Verbraucherschutz darf keine hohle Phrase bleiben. Nur eine konsequente Rechtsprechung, die auch mal wehtuen muss, kann die Gutsherrenart mancher Unternehmen eindämmen und die Rechte der Verbraucher stärken, zumal auch bei anderen Herstellern immer mehr Manipulationen ans Licht kommen.“

Das Landgericht Bückeburg reiht sich mit diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil jetzt auch ein in eine ganze Reihe von Landgerichten, die bereits im Sinne der Verbraucher entschieden hat.

„Die Landgerichte Osnabrück, Bielefeld, Essen und Wuppertal haben neben anderen“ so berichtet Grützmacher von seinen Erfahrungen, „schon seit geraumer Zeit im Sinne der Verbraucher entschieden und VW zur Zahlung des Kaufpreises abzgl. gezogener Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt..“

Eine Warnung gibt Rechtsanwalt Grützmacher auch noch mit auf den Weg: „Wer nicht bald aktiv wird, dem droht die endgültige Verjährung seiner Ansprüche. Dann bleibt der Eigentümer auf seinem Schaden sitzen.“

Mit diesen positiven Urteilen für dem Verbraucher bejahen in der Regel die Rechtschutzversicherungen die Erfolgsaussichten, so dass die Kosten bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung im Normalfall übernommen werden.“