Sollen Sie den VW Vergleich widerrufen?

Rechtsanwalt Jens Grützmacher (Wittum & Partner)

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner weist auf eine interessante Fallkonstellation bei den aktuellen Vergleichsschlüssen im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen hin:

Der Vergleich nebst Unterlagen kann bis zum 20.04.2020 an VW geschickt werden.

Volkswagen will dann bis zum 24.04.2020 die Voraussetzungen prüfen und bei Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen den Vergleich annehmen.

Ab dem Tag des Vergleichsschlusses (24.04.2020) läuft für den Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese endet mit Ablauf des 08.05.2020.

Am 05.05.2020 wiederum – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – verhandelt der Bundesgerichtshof (VI ZR 252/19) voraussichtlich (wegen der Corona-Krise noch nicht 100 %ig sicher) über einen VW Abgasskandalfall.

Sollte sich bei dieser Verhandlung abzeichnen, dass Volkswagen durch seine Vorgehensweise die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Vergleich zu widerrufen und eine Individualklage gegen VW einzureichen.

Dies bedarf aber in jedem Fall der vorherigen Einzelfallprüfung.

Sprechen Sie uns gerne an [Kontakt].

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Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.

Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.

Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.

Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.

Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.

Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.

Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.

Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.

Hier erfahren Sie mehr.

Abgasskandal – Kostenlose Prüfung des Vergleichsvorschlages

VW Abgasskandal – Vergleich annehmen oder nicht?

VW hat im Rahmen der Musterfeststellungsklage einem Vergleich zugestimmt.

VW zahlt an ca. 260.000 Geschädigte insgesamt 830 Millionen Euro, das sind zwischen 1.350 bis 6.257 Euro pro Einzelfall.

Volkswagen wird die Kläger direkt kontaktieren.

Diese haben dann Zeit bis zum 20.04.2020, zu überlegen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

Jeder Kläger kann sich zur Prüfung des Vergleichsvorschlages an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden, VW übernimmt die Kosten der Erstberatung in Höhe von 190 Euro (netto).

Sollte der Geschädigte den Vergleich nicht annehmen, so hat er dann bis Ende Oktober 2020 Zeit, eine eigene, individuelle Klage einzureichen.

Gerne prüfen wir auch ihren Vergleichsvorschlag, ohne dass hierfür Kosten für Sie entstehen.

Auch vertreten wir sie vor Gericht, falls Sie sich gegen die Annahme des Vergleichsvorschlages entscheiden.

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten von Prozessen in Verbraucherschutzverfahren. Vertrauen Sie unserer Expertise!

Kontaktieren Sie uns gerne für Ihre kostenlose Erstberatung!

Unglaubliche Vorgehensweise einer Sparkasse

Wie uns aus zuverlässiger Quelle zugetragen wurde, soll eine Sparkasse bei einer hochbetagten Kundin folgendes Vorgehen zumindest versucht haben:

Die Kundin wurde kontaktiert, sie möge sich bei ihrem „Kundenberater“ melden.

Dort wurde ihr erzählt, dass, wenn man ihr eine Kündigung des Prämiensparvertrages vonseiten der Sparkasse schicken würde, dies als negativer Schufa-Eintrag bei der Kundin auftauchen würde.

Diesen negativen Schufa-Eintrag könne die Kundin vermeiden, wenn sie die (zufälligerweise schon vorbereitete) Kündigung in eigenem Namen unterschreiben würde!

Sollte sich diese Vorgehensweise als tatsächlich erfolgt und vor allem als systematisch herausstellen, wäre das ein veritabler Skandal, der ggf. auch eine strafrechtliche Komponente beinhaltet (Erlangung eines Vermögensvorteiles mithilfe einer Drohung/Täuschung)!

Sollte Ihnen ähnliches widerfahren sein, kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir entsprechende Fälle sammeln und Ihnen zu ihrem Recht verhelfen können!