Sollen Sie den VW Vergleich widerrufen?

Rechtsanwalt Jens Grützmacher (Wittum & Partner)

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner weist auf eine interessante Fallkonstellation bei den aktuellen Vergleichsschlüssen im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen hin:

Der Vergleich nebst Unterlagen kann bis zum 20.04.2020 an VW geschickt werden.

Volkswagen will dann bis zum 24.04.2020 die Voraussetzungen prüfen und bei Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen den Vergleich annehmen.

Ab dem Tag des Vergleichsschlusses (24.04.2020) läuft für den Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese endet mit Ablauf des 08.05.2020.

Am 05.05.2020 wiederum – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – verhandelt der Bundesgerichtshof (VI ZR 252/19) voraussichtlich (wegen der Corona-Krise noch nicht 100 %ig sicher) über einen VW Abgasskandalfall.

Sollte sich bei dieser Verhandlung abzeichnen, dass Volkswagen durch seine Vorgehensweise die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Vergleich zu widerrufen und eine Individualklage gegen VW einzureichen.

Dies bedarf aber in jedem Fall der vorherigen Einzelfallprüfung.

Sprechen Sie uns gerne an [Kontakt].

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Herzlich willkommen adjustus!

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Streit mit dem Handwerker – Geld zurück!?

WIE KANN ICH BEIM STREIT MIT DEM HANDWERKER MEIN GELD ZURÜCKERHALTEN?

Viele kennen die Situation:

Sie haben einen Handwerker bestellt und sind mit der Arbeit unzufrieden.

Ihre Beschwerde wird vom Handwerker ignoriert, da dieser sich momentan seine Aufträge aussuchen kann und nicht auf sie angewiesen ist.

Was können Sie tun, um bei ihrer Hoheit, dem Handwerker, Gehör zu finden?

Die Lösung kann erstaunlich einfach sein:

Der Handwerkerwiderruf!

Spätestens, wenn er Ihnen Geld zurückerstatten soll oder seine Vergütung in Gefahr sieht, werden Sie sich der Aufmerksamkeit „ihres“ Handwerkers sicher sein.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung!

Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung?!

ES GIBT NEUIGKEITEN BEIM DARLEHENSWIDERRUF!

In vielen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 lautet die Formulierung wie folgt oder ähnlich:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Hier wird es äußerst unübersichtlich, wenn der Verbraucher versucht, herauszufinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt.

Lediglich drei Pflichtangaben sind in der „amtlichen“ Widerrufsbelehrung beispielhaft genannt.

Für die restlichen Pflichtangaben muss sich der Verbraucher mittels eines sogenannten Kaskadenverweises durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, beginnend mit § 492 Abs. 2 BGB, arbeiten. Es folgen z.B. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, in welchen nun wieder auf weitere Regelungen des BGB zurückverwiesen wird.

In einem Fall mit einer ähnlich gelagerten Widerrufsbelehrung wurde die gesetzliche Grundlage (die „amtliche“ Widerrufsbelehrung) vom Landgericht Saarbrücken (AZ.: 1 O 164/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt.

Die Prüfung für den EUGH lautet im Ergebnis:

Kann der durchschnittliche Verbraucher, auf welchen laut BGH abgestellt werden muss, anhand der Widerrufsbelehrung erkennen, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet? Ist die Formulierung also so klar und verständlich, wie es das Gesetz in § 355 BGB (Deutlichkeitsgebot) fordert?

Wir halten die Formulierung nicht mit dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 BGB vereinbar.

Kontaktieren Sie uns für ihre kostenlose Erstberatung!

Handwerkerwiderruf auch bei Schlüsseldienst?

HANDWERKERWIDERRUF AUCH BEI SCHLÜSSELDIENST?!

Schlüsseldienste können, wenn sie seriös arbeiten, ein willkommener Retter in der Not sein.

Aber wo Menschen in Not sind, sind Betrüger und Abzocker nicht weit.

Fälle, wie immer wieder den Nachrichten zu entnehmen, in denen hilflosen Kunden Kosten von über 1.000 €, teils auch über 2.000 € [Link] berechnet werden, nehmen zu.

Dagegen kann es ein wirksames Mittel geben und zwar den sogenannten Handwerkerwiderruf nach § 312g BGB:

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Das heißt, grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zur Seite, da der Vertragsschluss in dieser Situation üblicherweise vor Ort beim Verbraucher erfolgt.

Es könnte jedoch die Ausnahme von der Widerrufsbelehrungspflicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greifen:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

Hier ist allerdings fraglich, ob es sich bei einer Notöffnung, die bei einer lediglich zugefallenen Tür von einem Fachmann binnen kurzer Zeit ohne Beschädigung des Zylinders oder der Tür vorgenommen werden kann [Link], um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handelt.

Dies ist durchaus streitig:

Nur teilweise Widerrufsbelehrungpflicht

Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – 6 U 102/15) ist der Ansicht, dass einen Schlüsselnotdienst, nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

  • keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung trifft, da es sich auch bei einer Türöffnung im Notdienst um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ handele.
  • Es mache keinen Unterschied, ob der Unternehmer zu einer Türöffnung gerufen werde, weil der Verbraucher seinen Schlüssel nicht parat habe oder aber weil das Türschloss defekt sei .
  • Allerdings ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn der Schlüsselnotdienst bei seinem Kundenbesuch Waren, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden, liefert.

Das OLG Köln sagt also

  • die Türöffnung selbst ist nicht widerrufsbelehrungspflichtig,
  • ein evtl. durchgeführter Zylindertausch oder ähnliches jedoch schon.

Vollständige Widerrufsbelehrungspflicht

Mit genau so guten Argumenten kann man jedoch auch vertreten, dass eine Türnotöffnung ebenfalls der Widerrufsbelehrungspflicht unterfällt, da eine (üblicherweise beschädigungsfrei mögliche) Türöffnung rein technisch

  • weder eine Reparatur ist (die Tür ist nicht kaputt, sondern erfüllt genau den Zweck, den sie erfüllen soll, sie verschließt die Wandöffnung)
  • noch eine Instandhaltung (dieser bedarf es nicht, da die Tür nicht akut wartungsbedürftig ist, sie erfüllt ja ihren Zweck, s.o.).

Fazit

Was im Ergebnis gilt, wird irgendwann einmal der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Bis dahin haben Sie auf legalem Wege die faire Chance, zumindest um einen Gutteil der Kosten einer Nottüröffnung herumzukommen, wenn

  • ihnen keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde
  • Sie nicht ausdrücklich einem vorzeitigen Arbeitsbeginn unter vorherigem Hinweis auf ein Erlöschen des Widerrufes zugestimmt haben.

Widerruf im Reiserecht

DER WIDERRUF IM REISERECHT

Die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen sind im BGB und zwar im „Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen; Kapitel 1 bis 4 (§ 312 bis 312k BGB) geregelt.

Bei den Widerrufsrechten von „Verbraucher-Reiseverträgen“ die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen wurden, muss wie folgt differenziert werden

  • Beförderungsvertrag
  • Beherbergungsvertrag und
  • Pauschalreisevertrag.

Beförderungsverträge

Für die reine Beförderung gibt es lediglich eingeschränkte Informationspflichten, jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312a Abs. 1,3,4 und 5 BGB) und keine sonstigen Pflichten aus den §§ 312 – 312h BGB (Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2; Kapitel 1 und 2 des BGB). Hier gibt es speziellere Vorschriften, wie z.B. die FluggastVO.

Beherbergungsverträge

Für die reine Beherbergung wiederum gibt es ausdrücklich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB),

Pauschalreiseverträge

Für Pauschalreiseverträge wiederum gelten ausweislich des § 312 Abs. 7 BGB neben den § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k aus dem „Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2“ die §§ 651a ff. BGB. Gemäß § 312 Abs. 7 BGB ist weiterhin bei „Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Zusammenfassung

Das heißt, dass es im Ergebnis bei reinen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen unabhängig von der Vertriebsform kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gibt.

Bei Pauschalreiseverträgen die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurden (§ 312b BGB) gibt es ein Widerrufsrecht, es sei denn die mündlichen Verhandlungen sind aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB) wiederum gibt es für Pauschalreiseverträge kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Einschlägige Rechtsnormen (auszugsweise und nur soweit für Widerrufsrechte relevant)

§ 312 Abs 2 Nr. 5 und Abs. 7 BGB
§ 312 Anwendungsbereich
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
           5. Verträge über die Beförderung von Personen,

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. „Widerruf im Reiserecht“ weiterlesen

Immobilienrecht – Pfusch am Bau

IMMOBILIENRECHT – PFUSCH AM BAU

Bei vielen Bauvorhaben entspricht das Ergebnis nicht den Erwartungen der Bauherren – welche Rechte hat er bei Mängeln?

Fallbeispiel:
B beauftragt U mit der Herstellung eines Badezimmers zum Preis von 10.000,- EUR. U errichtet dies frist- und im Wesentlichen vertragsgerecht. U hat im Laufe der Arbeiten bereits Abschlagsrechnungen über 5.000,- EUR gestellt, welche B immer gleich gezahlt hat. Nach erfolgter Abnahme erstellt U die Schlussrechnung und fordert die restlichen 5.000,- EUR von B. Vor Zahlung fällt B auf, dass sich alle Kacheln von den Wänden lösen. Die Beseitigung der Mängel wird ca. 2.000,- EUR kosten und 3 Tage dauern.

Mängelrechte des Bestellers

Dem Besteller stehen folgende Primärrechte zur Seite:

  • Zunächst Nacherfüllung nach § 635 BGB, genauer die (nachträgliche) ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verlangen. Dies sollte unter Setzung einer im Einzelfall angemessenen Frist geschehen.
  • Wenn der Werklohn noch nicht gezahlt ist: sog. Zurückbehaltungsrecht über einen „angemessenen Teil der Vergütung“. Nach § 641 Abs. 3 BGB beträgt dieser „angemessene Teil“ in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nacherfüllung bestehen auch folgenden Sekundärrechte:

  • S e l b s t v o r n a h m e – Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen (die konkret angefallenen Kosten bekommt er vom Unternehmer ersetzt).
  • M i n d e r u n g – der Besteller kann den Werklohn im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum mangelbehafteten Werk mindern.
  • R ü c k t r i t t –das gesamte Vertragsverhältnis wird – soweit möglich – rückabgewickelt (nur bei erheblicher Pflichtverletzung).
  • S c h a d e n s e r s a t z –Besteller kann für den entstandenen Schadens (z.B. Nutzungs-/Erwerbsausfall, etc.) Ersatz verlangen (unter zusätzlichen Voraussetzungen).
  • E r s a t z vergeblicher Aufwendungen–  Besteller kann den Ersatz von im Hinblick auf den Erhalt der Leistung nutzlos erbrachten Vermögensopfer erhalten (z.B. nutzlose Finanzierungskosten, etc.)

Die Wahl des richtigen Sekundärrechts ist im Einzelfall zu entscheiden, da die Wahl von vielen Faktoren, wie z.B. Art und Beseitigungsmöglichkeit sowie Beseitigungskosten des Mangels, Leistungsfähigkeit des Unternehmers, etc. pp. abhängt.

Lösung Fallbeispiel:
Im obigen Fallbeispiel wird B dem U eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens zwei Wochen setzen und gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 4.000,- EUR Gebrauch machen. B würde sodann 1.000,- EUR der Werklohnforderung an U zahlen. Hat U binnen der gesetzten Frist ordnungsgemäß nacherfüllt (B muss Zugang zum Badezimmer gewähren), würde B weitere 4.000,- EUR an U zahlen und die Angelegenheit wäre erledigt.

Alternative Falllösung:
Alternativ könnte U (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auch den Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB (Handwerkerwiderruf) erklären. U würde dann schlimmstenfalls nichts mehr erhalten und müsste die Abschlagszahlung iHv 5.000,- EUR  zurückzahlen. B hätte jedoch auch keine Mängelrechte mehr gegen U. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, was Sinn macht [weitere Informationen].

Lässt U die Frist jedoch fruchtlos verstreichen, kann B z.B. Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,- EUR für die Mangelbeseitigung verlangen (im Anschluss ist eine konkrete Abrechnung nötig) und/oder die Mängel zunächst selbst und auf eigene Kosten beseitigen und die Kosten dieser sog. Selbstvornahme von U fordern.

Auch eine Minderung wäre denkbar. Dies hängt sowohl von dem Verkehrswert der mangelfreien Sache ab, als auch von dem Verkehrswert der mangelbehafteten Sache.

Rechte des Unternehmers bei Mängeln

Auch der Unternehmer hat bei einer eigenen Schlechtleistung Rechte, die ihm zur Seite stehen:

  • Der Unternehmer hat einerseits eine Nacherfüllungsbefugnis, die sogenannte Erfüllungschance, d.h. dass der Besteller dem Unternehmer eine (nach den Umständen des Einzelfalles angemessene) Frist zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung setzen muss, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die vertraglich geschuldete (mangelfreie) Leistung doch noch zu erbringen.
  • Der Unternehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nacherfüllung (=Primärrecht des Bestellers) weiterhin das Recht nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
  • Zuletzt hat der Unternehmer das Recht die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern. (Der Besteller kann dann Rücktritt, Schadensersatz und/oder Minderung geltend machen).

Bei Streitigkeiten rund um Baumängel stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Lebt der Widerruf? Der Widerruf lebt!

DER WIDERRUF LEBT! LEBT DER WIDERRUF?

Der zwischenzeitlich totgesagte Widerruf lebt.

Nicht nur Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, auch andere Dienstleistungen, insbesondere solche bei denen die Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume zustande gekommen sind, können widerrufen werden.

Dies sind insbesondere Handwerkerleistungen (siehe mein anderer Post).

Es kann sich aber auch um jede andere Dienstleistung handeln, die nicht in einem geschlossenen Geschäftsraum (also z.B. beim Kunden zu Hause) vereinbart wurde.

Wichtig ist die Prüfung der erteilten Widerrufsbelehrung.

Wurde eine falsche oder gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, hat der/die VERBRAUCHER/IN ein Jahr und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Warenlieferung Zeit, seine/ihre Vertragserklärung zu widerrufen.

Im besten (für den Unternehmer natürlich schlechtesten) Fall, kriegt der Unternehmer gar keine Vergütung, muss ggf. das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.

Handwerkerwiderruf

Handwerkerwiderruf

Viele denken, dass sich das Thema Widerruf auf Darlehensverträge beschränkt.

Dies stimmt nicht!

Gerade im Bereich Handwerk tun sich große Themenfelder auf. Handwerker sehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern in zweierlei Hinsicht dem Risiko eines Widerrufes ausgesetzt.

Wenn der Kunde einen Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) widerruft, erhält der Handwerker zumindest noch Wertersatz (§ 357 d BGB).

Wurde der Vertrag jedoch außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen und betrifft keine dringende Reparatur, so kann ein Widerruf den Handwerker ganz empfindlich treffen, da er dann ggf. keinen Wertersatz erhält (§ 357 Abs. 8 BGB).

Mit anderen Worten: der Handwerker erhält kein Geld, hat die Leistung aber ggf. schon vollständig erbracht, muss ggf. sogar Geld zurückzahlen.

Dieses Risiko kann der Handwerker nur umgehen, wenn er den Kunden richtig belehrt und bei Ausführung der Leistung VOR Ablauf der Widerrufsfrist sich dieses Verlangen vom Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen lässt.

Des einen Leid ist des anderen Freud: Verbraucher können auf diese Weise ggf. enorm viel Geld sparen.