Handwerkerwiderruf auch bei Schlüsseldienst?

HANDWERKERWIDERRUF AUCH BEI SCHLÜSSELDIENST?!

Schlüsseldienste können, wenn sie seriös arbeiten, ein willkommener Retter in der Not sein.

Aber wo Menschen in Not sind, sind Betrüger und Abzocker nicht weit.

Fälle, wie immer wieder den Nachrichten zu entnehmen, in denen hilflosen Kunden Kosten von über 1.000 €, teils auch über 2.000 € [Link] berechnet werden, nehmen zu.

Dagegen kann es ein wirksames Mittel geben und zwar den sogenannten Handwerkerwiderruf nach § 312g BGB:

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Das heißt, grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zur Seite, da der Vertragsschluss in dieser Situation üblicherweise vor Ort beim Verbraucher erfolgt.

Es könnte jedoch die Ausnahme von der Widerrufsbelehrungspflicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greifen:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

Hier ist allerdings fraglich, ob es sich bei einer Notöffnung, die bei einer lediglich zugefallenen Tür von einem Fachmann binnen kurzer Zeit ohne Beschädigung des Zylinders oder der Tür vorgenommen werden kann [Link], um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handelt.

Dies ist durchaus streitig:

Nur teilweise Widerrufsbelehrungpflicht

Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – 6 U 102/15) ist der Ansicht, dass einen Schlüsselnotdienst, nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

  • keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung trifft, da es sich auch bei einer Türöffnung im Notdienst um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ handele.
  • Es mache keinen Unterschied, ob der Unternehmer zu einer Türöffnung gerufen werde, weil der Verbraucher seinen Schlüssel nicht parat habe oder aber weil das Türschloss defekt sei .
  • Allerdings ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn der Schlüsselnotdienst bei seinem Kundenbesuch Waren, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden, liefert.

Das OLG Köln sagt also

  • die Türöffnung selbst ist nicht widerrufsbelehrungspflichtig,
  • ein evtl. durchgeführter Zylindertausch oder ähnliches jedoch schon.

Vollständige Widerrufsbelehrungspflicht

Mit genau so guten Argumenten kann man jedoch auch vertreten, dass eine Türnotöffnung ebenfalls der Widerrufsbelehrungspflicht unterfällt, da eine (üblicherweise beschädigungsfrei mögliche) Türöffnung rein technisch

  • weder eine Reparatur ist (die Tür ist nicht kaputt, sondern erfüllt genau den Zweck, den sie erfüllen soll, sie verschließt die Wandöffnung)
  • noch eine Instandhaltung (dieser bedarf es nicht, da die Tür nicht akut wartungsbedürftig ist, sie erfüllt ja ihren Zweck, s.o.).

Fazit

Was im Ergebnis gilt, wird irgendwann einmal der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Bis dahin haben Sie auf legalem Wege die faire Chance, zumindest um einen Gutteil der Kosten einer Nottüröffnung herumzukommen, wenn

  • ihnen keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde
  • Sie nicht ausdrücklich einem vorzeitigen Arbeitsbeginn unter vorherigem Hinweis auf ein Erlöschen des Widerrufes zugestimmt haben.