Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung?!

ES GIBT NEUIGKEITEN BEIM DARLEHENSWIDERRUF!

In vielen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 lautet die Formulierung wie folgt oder ähnlich:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Hier wird es äußerst unübersichtlich, wenn der Verbraucher versucht, herauszufinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt.

Lediglich drei Pflichtangaben sind in der „amtlichen“ Widerrufsbelehrung beispielhaft genannt.

Für die restlichen Pflichtangaben muss sich der Verbraucher mittels eines sogenannten Kaskadenverweises durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, beginnend mit § 492 Abs. 2 BGB, arbeiten. Es folgen z.B. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, in welchen nun wieder auf weitere Regelungen des BGB zurückverwiesen wird.

In einem Fall mit einer ähnlich gelagerten Widerrufsbelehrung wurde die gesetzliche Grundlage (die „amtliche“ Widerrufsbelehrung) vom Landgericht Saarbrücken (AZ.: 1 O 164/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt.

Die Prüfung für den EUGH lautet im Ergebnis:

Kann der durchschnittliche Verbraucher, auf welchen laut BGH abgestellt werden muss, anhand der Widerrufsbelehrung erkennen, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet? Ist die Formulierung also so klar und verständlich, wie es das Gesetz in § 355 BGB (Deutlichkeitsgebot) fordert?

Wir halten die Formulierung nicht mit dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 BGB vereinbar.

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